ein Gesamteintragungsleiter und ein Gesamteintragungsausschuß für den Raum eines zugelassenen Volksbegehrens,
2.
ein Landeseintragungsleiter und ein Landeseintragungsausschuß für jedes betroffene Land,
3.
ein Kreiseintragungsleiter und ein Kreiseintragungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt; dies gilt auch, wenn Teile von Kreisen nicht mit ihrem gesamten Gebiet im Raum eines zugelassenen Volksbegehrens liegen.
Der Gesamteintragungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. Der Landeseintragungsleiter und die Kreiseintragungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von der Regierung jedes betroffenen Landes oder von der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) Der Gesamteintragungsausschuß besteht aus dem Gesamteintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Gesamteintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter benannt.
(3) Der Landeseintragungsausschuß besteht aus dem Landeseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Land beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Kreiseintragungsausschuß besteht aus dem Kreiseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Kreiseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Kreis oder der kreisfreien Stadt beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei der Berufung der Beisitzer sind die Gebiete und Gebietsteile des Raumes eines zugelassenen Volksbegehrens, die in diesem Raum vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(6) Für die Bildung und Tätigkeit der Eintragungsorgane sind die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
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