G Artikel 29 Abs. 6
§ 7Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
- 1.
- die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,
- 2.
- die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulässige Wahlpropaganda,
- 3.
- die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
- 4.
- die Wahlehrenämter,
- 5.
- die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,
- 6.
- die Stimmzettel,
- 7.
- die Wahrung des Wahlgeheimnisses,
- 8.
- die Briefwahl,
- 9.
- die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013170979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758