Zum Gesetzesinhalt

G Artikel 29 Abs. 6

§ 7Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über
1.
die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,
2.
die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulässige Wahlpropaganda,
3.
die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
4.
die Wahlehrenämter,
5.
die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,
6.
die Stimmzettel,
7.
die Wahrung des Wahlgeheimnisses,
8.
die Briefwahl,
9.
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013170979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758

XML-Quelle beim Herausgeber