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G Artikel 29 Abs. 6

§ 11Abstimmungsergebnis

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest.
(2) Der für die Briefabstimmung eingesetzte Abstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder dem Abstimmungsbereich fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013170979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404c2a0f0db7b9580f0d92b38f2316c96d161da7146991e5987802c29a659758

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