Zum Gesetzesinhalt

EnFG

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Begriffsbestimmungen§ 3SorgfaltsmaßstabTeil 2 Ermittlung der Finanzierungsbedarfe§ 4Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe§ 5BeweislastTeil 3 Ausgleich durch Zahlungen des Bundes§ 6Ausgleichsanspruch§ 7Abschlagszahlungen§ 8Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen§ 9Öffentlich-rechtliche VerträgeTeil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer AusgleichsmechanismusAbschnitt 1 Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus§ 10Ermittlung von Umlagen§ 11Veröffentlichung von Umlagen§ 12Erhebung von Umlagen§ 13Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern§ 14Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern§ 15Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern§ 16Abschlagszahlungen§ 17Forderungseinwände und Aufrechnung§ 18Rückforderung, Verzugszinsen§ 19Jahresendabrechnung§ 20Nachträgliche KorrekturenAbschnitt 2 Erhebung von Umlagen in Sonderfällen§ 21Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie§ 22Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen§ 23Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen§ 24Abschnitt 3 Herstellung von Grünem Wasserstoff§ 25Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff§ 26Anforderungen an Grünen Wasserstoff§ 27(weggefallen)Abschnitt 4 Besondere AusgleichsregelungUnterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 28Zweck des Abschnitts§ 29AntragUnterabschnitt 2 Stromkostenintensive Unternehmen§ 30Voraussetzungen der Begrenzung§ 31Umfang der Begrenzung§ 32Nachweisführung§ 33Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres§ 34Selbständige Teile eines Unternehmens§ 35Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, BranchenzuordnungUnterabschnitt 3 Herstellung von Wasserstoff§ 36Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven UnternehmenUnterabschnitt 4 Verkehr§ 37Schienenbahnen§ 38Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr§ 39LandstromanlagenUnterabschnitt 5 Verfahren§ 40Antragstellung und Entscheidungswirkung§ 41Übertragung von Begrenzungsbescheiden§ 42Rücknahme der Entscheidung§ 43Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich§ 44Evaluierung, Weitergabe von DatenAbschnitt 5 Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen§ 45Geringfügige Stromverbräuche Dritter§ 46Messung und SchätzungTeil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und VeröffentlichungspflichtenAbschnitt 1 Kontoführung und gesonderte Buchführung§ 47Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber§ 48Kontoführung und gesonderte Buchführung der VerteilernetzbetreiberAbschnitt 2 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten§ 49Grundsatz§ 50Verteilernetzbetreiber§ 51Übertragungsnetzbetreiber§ 52Netznutzer§ 53Verstoß gegen Mitteilungspflichten§ 54Elektronische Übermittlung§ 55Testierung§ 56Beihilfetransparenzpflichten§ 57Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 58Behörden der Zollverwaltung§ 59Information der Bundesnetzagentur§ 60Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs§ 61SchätzungsbefugnisTeil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren§ 62Aufsicht durch die Bundesnetzagentur§ 62aBenachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten§ 63BußgeldvorschriftenTeil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen§ 64Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs§ 65Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung§ 66Allgemeine Übergangsbestimmungen§ 67Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen AusgleichsregelungAnlage 1(zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-FinanzierungsbedarfsAnlage 2(zu § 31) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen