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EnFG

§ 61Schätzungsbefugnis

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c

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