EnFG
§ 60Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
- 1.
- der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
- 2.
- der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127200022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 StromNEVEntgelt für dezentrale Einspeisung
„… en Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und 2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung enthalten. (2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“