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EnFG

§ 54Elektronische Übermittlung

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können. Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfüllen sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. Anlage 1 Nr. 8 Satz 2 +++)
(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 6 Satz 3 AusglMechV 2015 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c

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