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EnFG

§ 15Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c

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