Zum Gesetzesinhalt

EnFG

§ 13Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:
1.
die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und
3.
die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen.
Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung erloschen sind.
(2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.
(4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18 StromNEVEntgelt für dezentrale Einspeisung

    „… ie durch Aufrechnung erloschen sind. (2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden …“