EnFG
§ 45Geringfügige Stromverbräuche Dritter
- 1.
- geringfügig sind,
- 2.
- üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
- 3.
- verbraucht werden
- a)
- in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
- b)
- im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127200022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c