EnFG
§ 62Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
- 1.
- die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,
- b)
- die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
- c)
- den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
- d)
- die Konten nach § 47 führen,
- 2.
- die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
- a)
- die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,
- b)
- die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,
- c)
- etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
- d)
- den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
- e)
- die Konten nach § 48 führen und
- 3.
- die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.
- 1.
- zu den Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
- a)
- zu dem Nachweis der Netzentnahme,
- b)
- zu dem Nachweis der Netzeinspeisung,
- c)
- zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, und
- d)
- zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,
- 2.
- im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127200022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c