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EnFG

§ 25Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Unternehmens verbraucht wird und die Umlagen für dieses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.
(2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,
1.
die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
2.
gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c

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