(1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, überträgt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende Unternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbescheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach § 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfängers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Unternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle.
(2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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