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EnFG

§ 11Veröffentlichung von Umlagen

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c

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