EnFG
§ 29Antrag
- 1.
- nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird,
- 2.
- nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird,
- 3.
- nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird,
- 4.
- nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und
- 5.
- nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.
- 1.
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
- 2.
- die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
- 3.
- den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4,
- 4.
- die Netzbetreiber, an deren Netz die nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
- 5.
- die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind und
- 6.
- die Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1 begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die Antragsteller sind selbst Netznutzer.
- 1.
- sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
- 2.
- keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127200022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155c2007ac29372a666f9ce3aa9c33e354ac2f99bc9730436d24cc2a0738291c