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DeuFöV

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR612500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung§ 2Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung§ 3Ziel der berufsbezogenen DeutschsprachförderungTeil 2 Rahmenbedingungen für die Teilnahme§ 4Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung§ 5Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung§ 6Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung§ 7Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung§ 8Allgemeine Pflichten des Kursträgers§ 9Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses§ 10Fahrkostenerstattung und KinderbetreuungTeil 3 Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung§ 11Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse§ 12Basisberufssprachkurse§ 13Spezialberufssprachkurse§ 14Lerninhalte und Lernziele; Umfang der Kurse§ 15Zertifikatsprüfungen§ 16Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik§ 17Lehr- und Lernmittel§ 18Lehrkräfte und Prüfende§ 18aExperimentierklauselTeil 4 Zulassung der Kursträger; Beauftragung von Prüfstellen§ 19Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung§ 20Anforderungen an den Zulassungsantrag§ 21Prüfung und Entscheidung des Bundesamts§ 22Widerruf und Erlöschen der Zulassung§ 23Beauftragung von Prüfungsstellen§ 23aZulassung von PrüfungsstellenTeil 5 Expertengremium; Kostenerstattung§ 24Expertengremium§ 25KostenerstattungTeil 6 Datenverarbeitung; Monitoring§ 26Datenverarbeitung§ 27Monitoring-BerichtTeil 7 Übergangsregelungen; Inkrafttreten§ 27a§ 28Inkrafttreten