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DeuFöV

§ 7Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

(1) Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. Bei der Anmeldung ist die Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
(2) Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung).
(3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR612500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911

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