(1) Der Kursträger meldet dem Bundesamt unverzüglich die Zahl der Anmeldungen für die einzelnen Berufssprachkurse und deren voraussichtlichen Beginn sowie den Sprachstand der Teilnahmeberechtigten.
(2) Der Kursträger meldet der oder dem Teilnahmeberechtigten und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle zeitnah den ermittelten Sprachstand und den Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses.
(3) Kommt ein Kurs innerhalb von vier Wochen nach einer Anmeldung nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, den betroffenen angemeldeten Teilnahmeberechtigten, das Bundesamt und die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle unverzüglich zu informieren.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 vermittelt der Kursträger die oder den Teilnahmeberechtigten an einen anderen Kursträger. Ist eine Vermittlung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, informiert der Kursträger den betroffenen Teilnahmeberechtigten, die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle und das Bundesamt hierüber unverzüglich.
(5) Abbrüche von Berufssprachkursen von Teilnehmenden meldet der Kursträger unverzüglich dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle. Darüber hinaus hat der Kursträger die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b aufgrund unregelmäßiger Teilnahme der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
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