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DeuFöV

§ 26Datenverarbeitung

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten:
1.
Namen, Vornamen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit,
6.
Aufenthaltsstatus,
7.
Geschlecht,
8.
Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen,
9.
Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
10.
die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
(2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR612500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 51a SGB 2Kundennummer

    „… chrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, 4. Staatsangehörigkeiten, 5. Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, 6. Aufenthaltsstatus, 7. Geschlecht, 8. Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Q …“