(1) Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. Sie wird in Berufssprachkursen nach § 12 und nach § 13 angeboten.
(2) Der Unterricht findet in Deutsch statt. Eine Unterrichtseinheit ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.
(3) Die Zahl der Teilnehmenden an einem Berufssprachkurs darf 25 nicht überschreiten. Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Die Berufssprachkurse können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. Ein Berufssprachkurs in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.
(5) Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Berufssprachkursen oder Berufssprachkursen in virtuellen Klassenzimmern fest. Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.
(6) Die Berufssprachkurse können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
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