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DeuFöV

§ 8Allgemeine Pflichten des Kursträgers

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

(1) Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). Vorhandene Zertifikate und Ergebnismitteilungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, die vom Bundesamt anerkannt sind, Ergebnismitteilungen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Bescheinigungen nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Integrationskursverordnung werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.
(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden.
(3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen.
(4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab.
(5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR612500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 17 IntVAbschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

    „… m Bundesamt anerkannt sind, Ergebnismitteilungen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Bescheinigungen nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Integrationskursverordnung werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind. (2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigt …“