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DeuFöV

§ 17Lehr- und Lernmittel

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

(1) Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach § 12 und für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte des Deutsch-Tests für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden. Für Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.
(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR612500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911

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