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DeuFöV

§ 13Spezialberufssprachkurse

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf
1.
einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,
2.
fachspezifischen Unterricht,
3.
die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
4.
die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
ausgerichtet sind.
(2) Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. Dies gilt insbesondere für
1.
Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben,
2.
Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben und
3.
Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR612500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911

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