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§ 18Lehrkräfte und Prüfende

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

(1) Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und die erforderliche Eignung vorweisen. Das Bundesamt legt fest, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine Zusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen.
(2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1.
(3) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 festlegen, dass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau als das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorweisen müssen.
(4) Das Bundesamt kann in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 festlegen, dass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprachkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vorweisen müssen.
(5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1.
(6) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen.
(7) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.
(8) Prüfende, die Prüfungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfender über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüfendenlizenz „Deutsch-Test für den Beruf“ des vom Bundesamt nach § 23 Satz 1 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfender ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 5.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR612500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 15 IntVLehrkräfte und Prüfer

    „… he oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen müssen. (2) Die Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Absatz 1 der Integrationskursverordnung gilt als Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und Eignung nach Absatz 1. (3) Das Bundesamt kann in dem …“