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DeuFöV

§ 1Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

(1) Die Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung lässt das Bundesamt private und öffentliche Träger zu. Das Bundesamt berücksichtigt die von der Bundesagentur für Arbeit und von den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ermittelten Bedarfe an berufsbezogener Deutschsprachförderung.
(2) Bei der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Barrierefreiheit besonders berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR612500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911

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