DeuFöV
§ 19Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung
- 1.
- zuverlässig und gesetzestreu sind,
- 2.
- in der Lage sind, berufsbezogene Deutschsprachförderung ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit) und insbesondere die Kontinuität des Lehrpersonals gewährleisten,
- 3.
- die notwendige Fachkunde besitzen,
- 4.
- ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden und
- 5.
- sich bereit erklären, Kooperationsvereinbarungen mit dem Bundesamt, mit anderen zugelassenen Kursträgern und anderen für die erfolgreiche Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung erforderlichen Akteuren abzuschließen.
- 1.
- dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Kombinationsmaßnahmen nach § 16 erforderlich ist oder
- 2.
- durch die nach dieser Verordnung zugelassenen Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sichergestellt werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR612500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911