DeuFöV
§ 22Widerruf und Erlöschen der Zulassung
Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung
- 1.
- der Kursträger seine Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,
- 2.
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,
- 3.
- der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Bescheids über den Zulassungsantrag sind, verstößt,
- 4.
- der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt,
- 5.
- im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Zuordnung zu einem Berufssprachkurs erfolgte oder
- 6.
- bei der Durchführung der Zertifikatsprüfungen nach § 15 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR612500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa7e946dc04e4838c94ec142cec66281557da308bd551e18f49c04b07518f911