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Biokraft-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163

Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR514300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen§ 3Anerkennung von Biokraftstoffen§ 4Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse§ 5Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse§ 6TreibhausgaseinsparungTeil 3 NachweisAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 7Nachweis über die Erfüllung der AnforderungenAbschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise§ 8Anerkannte Nachweise§ 9Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen§ 10Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen§ 11Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen§ 12Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise§ 13Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben§ 14Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung§ 15Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise§ 16Nachhaltigkeits-Teilnachweise§ 17Unwirksamkeit von NachhaltigkeitsnachweisenAbschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten§ 18Anerkannte Zertifikate§ 19Ausstellung von Zertifikaten§ 20Inhalt der Zertifikate§ 21Folgen fehlender Angaben§ 22Gültigkeit der Zertifikate§ 23Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung§ 24Weitere anerkannte ZertifikateAbschnitt 4 ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 25Anerkannte Zertifizierungsstellen§ 26Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 27Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 28Inhalt der Anerkennung§ 29Erlöschen der Anerkennung§ 30Widerruf der AnerkennungUnterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen§ 31Führen von Verzeichnissen§ 32Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten§ 33Kontrolle des Anbaus§ 34Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen§ 35Mitteilungen und Berichte über Kontrollen§ 36Weitere Berichte und Mitteilungen§ 37Aufbewahrung, Umgang mit InformationenUnterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen§ 38Kontrollen und MaßnahmenUnterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen§ 39Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung§ 40Weitere anerkannte ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung§ 41Vorläufige Anerkennung von ZertifizierungsstellenTeil 4 Zentrales Register§ 42Register Biokraftstoffe§ 43DatenabgleichTeil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren§ 44Auskunftsrecht der zuständigen Behörde§ 45Berichtspflicht der zuständigen Behörde§ 46Datenübermittlung§ 47Zuständigkeit§ 48Verfahren vor der zuständigen Behörde§ 49Muster und Vordrucke§ 50InformationsaustauschTeil 6 Ordnungswidrigkeiten§ 51Ordnungswidrigkeiten