Biokraft-NachV
§ 26Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
- 1.
- folgende Angaben machen:
- a)
- die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
- b)
- die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
- 2.
- nachweisen, dass sie
- a)
- über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist,
- b)
- über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und
- c)
- im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,
- 3.
- die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,
- 4.
- sich schriftlich verpflichten,
- a)
- die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
- b)
- die Kontrollen und Maßnahmen nach § 38 zu dulden und
- c)
- für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 38 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren, und
- 5.
- eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
- 1.
- einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff,
- 2.
- einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 38 erteilt wurde, oder
- 3.
- einzelne Geltungsbereiche.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163
Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR514300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… t-NachV 1 100 bis 2 900 2 Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV 1 400 bis 11 000 3 Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV …“