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Biokraft-NachV

§ 43Datenabgleich

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab
1.
in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und
2.
in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. § 50 Satz 2 bleibt davon unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163

Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR514300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44 BioSt-NachVRegister Biostrom

    „… toffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und 2. in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkei …“