Biokraft-NachV
§ 43Datenabgleich
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
- 1.
- in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und
- 2.
- in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163
Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR514300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 44 BioSt-NachVRegister Biostrom
„… toffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und 2. in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkei …“