Biokraft-NachV
§ 17Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
- 1.
- sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1 nicht enthalten oder
- 2.
- sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten.
- 1.
- dem Nachweispflichtigen die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder
- 2.
- das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163
Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR514300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6