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Biokraft-NachV

§ 42Register Biokraftstoffe

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1.
Daten der Zertifizierungssysteme,
2.
Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen,
3.
Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,
4.
Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 9,
5.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
6.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,
7.
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,
8.
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
9.
Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2,
10.
Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und
11.
Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.
(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt, auf Verlangen zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163

Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR514300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 45 BioSt-NachVDatenabgleich

    „… des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegen, und 3. in die Daten des Registers Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. (2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Num …“

  • § 39 GWKHVÜberprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung

    „… 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind, 4. im Register Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind, 5. der zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der …“