Zum Gesetzesinhalt

Biokraft-NachV

§ 46Datenübermittlung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
1.
eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
a)
das Bundesministerium der Finanzen,
b)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
c)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder
d)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,
2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3,
3.
Organe der Europäischen Union,
4.
anerkannte Zertifizierungssysteme oder
5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163

Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR514300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6

XML-Quelle beim Herausgeber