Biokraft-NachV
§ 46Datenübermittlung
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
- 1.
- eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
- a)
- das Bundesministerium der Finanzen,
- b)
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- c)
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder
- d)
- die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,
- 2.
- Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3,
- 3.
- Organe der Europäischen Union,
- 4.
- anerkannte Zertifizierungssysteme oder
- 5.
- anerkannte Zertifizierungsstellen.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163
Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR514300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6