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Biokraft-NachV

§ 40Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163

Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR514300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6

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