Biokraft-NachV
§ 30Widerruf der Anerkennung
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
- 1.
- eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
- 2.
- die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163
Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR514300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6