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Biokraft-NachV

§ 20Inhalt der Zertifikate

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2.
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Falle einer letzten Schnittstelle
a)
die letzte Schnittstelle,
b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
c)
die jährliche Herstellungskapazität,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und
6.
die Art der Treibhausgasberechnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163

Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR514300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6

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