Biokraft-NachV
§ 29Erlöschen der Anerkennung
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
- 1.
- nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder
- 2.
- seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163
Sonst: Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR514300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c598be184f09f0933055bed9ac44151b485846db0a2b613ac4512fb9ea7c25d6