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2. BesVNG

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011739975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9858dc6e120594da0bc2671f0e7a734adee19cb129c7fdec4236cd1f28d622

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtEingangsformelArt I Neufassung des BundesbesoldungsgesetzesArt II Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und LändernArt III Anwendung der Übergangsvorschriften des Art II des 1. BesVNG auf Versorgungsempfänger§ 1Geltendes Recht für vorhandene Versorgungsempfänger§ 2Mindestversorgung§ 3Erhöhte UnfallfürsorgeArt IV Änderung des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen)§ 3(weggefallen)Art V Änderung anderer GesetzeArt VI Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen SonderzuwendungArt VII Anpassung der Versorgungsbezüge in Bund und Ländern§ 1Allgemeine Anpassung§ 2Anpassungszuschlag§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Berechnung des Anpassungszuschlages§ 5Feststellungsverfahren§ 6Zahlung des Anpassungszuschlages§ 7Zusammenfassung von AnpassungszuschlägenArt VIII Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung§ 1§ 2§ 3§ 4Art IX Übergangsvorschriften§ 1Begriff Dienstbezüge, Verweisungen§ 2Ersetzung des Begriffs Mehrarbeitsentschädigung durch Mehrarbeitsvergütung§ 3Gleichstellung von Beamten§ 4Überleitung der Beamten§ 5Überleitung von Beamten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Ländern§ 6Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten§ 7Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für Konrektoren an Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen sowie für Studiendirektoren§ 8Überleitung der Richter und Staatsanwälte§ 9Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG auf vorhandene Richter und Staatsanwälte§ 10Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter§ 11Überleitungszulage für Beamte, Richter oder Soldaten bei Änderung der Einstufung eines Amtes und bei Wegfall oder Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen§ 12Ausgleichszulage in anderen Fällen für Beamte, Richter und Soldaten§ 13Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen§ 14Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder§ 15Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse§ 16Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksamen Leistungen§ 17Aufhebung von bundesrechtlichen Vorschriften über Abgelegenheitszulagen und anderen Zulagen§ 18Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen§ 19Ortszuschlag für Kasernierte§ 20Fortgeltung der Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes§ 21Zulage für Beamte an Theatern§ 22Fortgeltung von landesrechtlichen Vorschriften über Zulagen an Beamte von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten§ 23Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze§ 24Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger§ 25Änderung der Ausgangslage für Artikel VII§ 26Übergangsvorschriften für Artikel VII§ 27Übergangsregelung für Stufenlehrer§ 28Übergangsregelung für SicherheitsdiensteArt X Überleitung von Beamten an den Hochschulen§ 1Übergangsregelung für Hochschullehrer§ 2Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C§ 3Überführung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter§ 4Übergangsvorschriften für die Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C§ 5Wahrung des BesitzstandesArt XI Schlußvorschriften§ 1§ 2Berlin-Klausel§ 3Inkrafttreten