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2. BesVNG

§ 13Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Soweit durch dieses Gesetz eine ruhegehaltfähige Zulage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage ersetzt und keine ruhegehaltfähige Überleitungszulage nach § 11 gewährt wird, gilt für die bisherigen Empfänger von ruhegehaltfähigen Zulagen die neue Zulage bis zur Höhe der bisherigen Zulage als ruhegehaltfähig. Galt die bisherige Zulage als Bestandteil des Grundgehalts, gilt dies für die bisherigen Empfänger auch für die neue Zulage.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011739975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9858dc6e120594da0bc2671f0e7a734adee19cb129c7fdec4236cd1f28d622

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