2. BesVNG
§ 14Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
- 1.
- Vorschriften, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes weiterhin von den Ländern getroffen werden können, einschließlich der Vorschriften über Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen sowie der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.
- 2.
- Vorschriften über die Wahrung des Rechts- und Besitzstandes einschließlich der Vorschriften über Ausgleichszulagen und Ausgleichsabfindungen; diese Vorschriften dürfen nicht mehr zugunsten der Beamten und Richter geändert werden. Dies gilt nicht für Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen.
- 3.
- Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Landtag oder den Bundestag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
- 4.
- Vorschriften über die Anrechnung anderen Arbeitseinkommens oder eines beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrags auf die Bezüge in den Fällen, in denen kein Dienst geleistet worden ist.
- 5.
- § 33 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg,
- 6.
- § 4 Abs. 1 und Vorbemerkung Nr. 7 zur Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes,
- 7.
- § 25a und § 30 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011739975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9858dc6e120594da0bc2671f0e7a734adee19cb129c7fdec4236cd1f28d622