(1) Sind der Bemessung des Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, treten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte.
(2) Bei Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 5 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1, nach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2, nach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
(3) Absatz 2 gilt in den Fällen des § 24a des Bundespolizeibeamtengesetzes, des § 42 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288) entsprechend.
(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932
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