2. BesVNG
§ 2
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
- 1.
- § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie
- 2.
- § 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für Beförderungsämter zu regeln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011739975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9858dc6e120594da0bc2671f0e7a734adee19cb129c7fdec4236cd1f28d622