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2. BesVNG

§ 1Geltendes Recht für vorhandene Versorgungsempfänger

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger gilt Artikel II des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011739975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9858dc6e120594da0bc2671f0e7a734adee19cb129c7fdec4236cd1f28d622

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