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2. BesVNG

§ 5Feststellungsverfahren

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bis zum 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Besoldungsberechtigten (§ 3 Abs. 1) am 1. Juli des Feststellungsjahres und den für diesen Personenkreis im Monat Juli des Feststellungsjahres entstandenen Besoldungsaufwand (§ 3 Abs. 1) mit. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat stellt den Anpassungszuschlag fest und gibt diesen bis zum 1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011739975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9858dc6e120594da0bc2671f0e7a734adee19cb129c7fdec4236cd1f28d622

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