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2. BesVNG

§ 3Überführung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Werden Beamte auf Grund des § 75 Abs. 8 des Hochschulrahmengesetzes in Ämter als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter übergeführt, so sind sie der Besoldungsgruppe ihres bisherigen Amtes entsprechend und unter Wahrung ihres Besitzstandes in das Amt eines Akademischen Rates, Akademischen Oberrates, Akademischen Direktors oder Leitenden Akademischen Direktors zu übernehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011739975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9858dc6e120594da0bc2671f0e7a734adee19cb129c7fdec4236cd1f28d622

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