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2. BesVNG

§ 7Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszuschläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen Hundertsatz zusammengezählt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011739975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9858dc6e120594da0bc2671f0e7a734adee19cb129c7fdec4236cd1f28d622

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