2. BesVNG
§ 2Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
- a)
- als Professor in die Besoldungsgruppe C 4Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen,Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen, die nach geltendem Recht ein Sondergrundgehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß zum Grundgehalt beziehen und dadurch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 überschreiten,Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und einer Besoldungsgruppe angehören, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen;
- b)
- als Professor in die Besoldungsgruppe C 3die folgenden Beamten auf Lebenszeit:Abteilungsdirektoren (und Professoren),Abteilungsvorsteher (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,Wissenschaftliche Räte (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, und nicht unter Buchstabe a fallen;
- c)
- als Professor in die Besoldungsgruppe C 2die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie nicht unter Buchstaben a oder b fallen:Abteilungsvorsteher (und Professoren),Wissenschaftliche Räte (und Professoren),Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen),Dozenten an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen.
- a)
- in die Besoldungsgruppe C 3Leitende Oberärzte,Oberärzte,Dozenten an Hochschulen in der Stellung eines außerplanmäßigen Professors;
- b)
- höchstens in die Besoldungsgruppe C 3andere Beamte in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen;
- c)
- nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in die Besoldungsgruppe C 2 oder C 3die nicht unter Buchstaben a und b bezeichneten Beamten; die Einordnung in die Besoldungsgruppe C 3 darf nur vorgenommen werden, soweit dadurch die in § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Obergrenzen nicht überschritten werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011739975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f9858dc6e120594da0bc2671f0e7a734adee19cb129c7fdec4236cd1f28d622