(1) § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Versorgungsempfänger mit Wohnsitz in Berlin entsprechend.
(2) Vorschriften des Bundes und der Länder zur Überleitung und Anpassung der Versorgungsbezüge, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten weiter, jedoch nicht für besoldungsrechtliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes; das gilt auch für die §§ 48 bis 48d des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und das entsprechende Landesrecht.
(3) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Besoldungslebensalters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt unberührt.
(4) Für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eingetreten ist oder eintritt, bleibt ein sich nach bisherigem Recht ergebender höherer Ruhegehaltssatz gewahrt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932
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