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ZollV

Zollverordnung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7297167465fed20e0c5cd3ca4898bb3726300028464b9014e1fbc22e8d79429a

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformel§ 1Warenverkehr über den Bodensee§ 2Zollstraßen§ 3Zollflugplätze§ 4Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen§ 4aZollzeichen bei Wasserfahrzeugen§ 5Beförderungspflicht§ 6Gestellungsbefreiung im Postverkehr§ 7Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft§ 8Form der Gestellungsmitteilung§ 8aTeilnahme an der elektronischen Datenübermittlung§ 9Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft§ 10Unterlagen zur Zollwertanmeldung§ 11Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit§ 12(weggefallen)§ 13§ 14Mund- und Schiffsvorrat§ 15Speisewagenvorräte§ 16Bordvorräte der Luftfahrzeuge§ 17Diplomaten- und Konsulargut§ 18Ausstattung drittländischer Dienststellen§ 19Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge§ 20Betriebsstoffe für Schiffe§ 21Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge§ 22§ 23Kleinbeträge§ 24Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)§ 25Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden§ 26Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I§ 27Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf§ 28Halte- und Bordezeichen§ 29Pauschalierte Abgabensätze§ 29aMündliche Mitteilung des Abgabenbetrages§ 29bMitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung§ 30Steuerordnungswidrigkeiten§ 31InkrafttretenAnlage 1(zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3) KüstengebietAnlage 2ZollzeichenAnlage 3(zu § 28) Halte- und Bordezeichen