ZollV
§ 17Diplomaten- und Konsulargut
- 1.
- bei der Einfuhr, beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I oder beim Bezug im Anschluss an einen Aufenthalt in einer Freizone im Sinne des Artikels 168a des Zollcodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Freizonen des Kontrolltyps II), an ein Zollagerverfahren oder eine aktive Veredelung zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder bestimmt sind und entsprechend dieser Bestimmung verwendet werden,
- 2.
- den in Nummer 1 bezeichneten Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland aus Drittländern zugehen und als Dienstgegenstände oder zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretungen verwendet werden oder als Einrichtungsstück mit den Gebäuden fest verbunden werden sollen.
- 1.
- Deutsche oder Personen, die ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind,
- 2.
- Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244900993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7297167465fed20e0c5cd3ca4898bb3726300028464b9014e1fbc22e8d79429a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 18 AlkStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
„… it von Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung entsprechend. (6) Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorstehenden Absätzen von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Numm …“
- § 15 BierStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
„… der Steuerfreiheit von Bier, das durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. (6) Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5 v …“
- § 13 KaffeeStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
„… er Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. (6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1 bis 5 …“
- § 14 SchaumwZwStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
„… teuerfreiheit von Schaumwein, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. (6) Wird Schaumwein, der nach den Absätzen 1 b …“
- § 15 TabStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
„… uerfreiheit von Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. (6) Werden Tabakwaren, die nach den Absätzen 1 …“